Erbrecht

Verjährung im Erbrecht

Die 30-jährige Verjährungsfrist des //§ 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB// gilt für alle Ansprüche aus dem Buch 5 **"Erbrecht"** des Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 2218 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 666 BGB), soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. BGH, Urteil vom 18. April 2007 - IV ZR 279/05 - OLG Karlsruhe LG
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Die gesetzliche Erbfolge

Bei der gesetzlichen Erbfolge unterscheidet man drei Ordnungen. Zu Erben erster Ordnung zählen die ehelichen, unehelichen und adoptierten Kinder des Erblassers. Sind diese beim Erbfall bereits verstorben, treten an ihre Stelle die Enkel bzw. Urenkel. Hat der Erblasser keine Abkömmlinge, werden die Erben zweiter Ordnung bedacht. Dazu gehören die Eltern oder, wenn diese verstorben sind, die Geschwister bzw. Nichten und Neffen des Erblassers. Erben dritter Ordnung sind Großeltern, Tanten und Onkel und deren Abkömmlinge. Sie werden Erben wenn die Erben zweiter Ordnung verstorben sind. Zusätzlich hat auch der Ehegatte ein Recht zu erben. In seinem Fall richtet sich die Höhe des Erbteils zum einen nach dem Güterstand, in dem die Ehegatten gelebt haben. Zum anderen ist es entscheidend, welche Verwandten außer ihm erben. Erbt der Ehegatte neben den Eltern bzw. Geschwistern, ist sein Erbteil höher als bei einer Erbengemeinschaft mit Kindern.
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Steuerklassen I - III

* Steuerklasse I Ehegatte 307.000 € 256.000 € (evtl. Kürzung um den Kapitalwert der nicht der Erbschaftssteuer unterliegenden Versorgungsbezüge) (gilt für gesamte Steuerklasse I) Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke, soweit der Wert insgesamt 41.000 € nicht übersteigt. Andere bewegliche körperliche Gegenstände, soweit der Wert insgesamt 10.300 € nicht übersteigt. Kinder (eheliche und nichteheliche Kinder, Adoptivkinder und Stiefkinder) 205.000 € bei Kindern und Stiefkindern bis zum 27. Lebensjahr - je nach Alter - zwischen 10.300 € und 52.000 € (evtl. Kürzung um den Kapitalwert der nicht der Erbschaftssteuer unterliegenden Versorgungsbezüge) Enkelkinder (Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder), Eltern und Großeltern, wenn sie ihre Abkömmlinge beerben 51.200 € keine * Steuerklasse II Die Eltern und Großeltern bei Schenkungen, die Geschwister, die Nichten und Neffen (Geschwisterkinder), die Stiefeltern, die Schwiegerkinder, die Schwiegereltern, der geschiedene Ehegatte 10.300 € keine Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke und andere körperliche Gegenstände soweit der Wert insgesamt nicht 10.300 € nicht übersteigt. * Steuerklasse III alle übrigen Erwerber 5.200 € keine Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke und andere bewegliche körperliche Gegenstände, soweit der Wert 10.300 € nicht übersteigt
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Gemeinsames Testament

Bei privatschriftlichen, gemeinschaftlichen Testamenten besteht oft für den Überlebenden eine Bindungswirkung an das Testament. Eine nachträgliche Änderung der Erbfolge,z.B. bei gemeinsam festgelegten Schlußerben,ist oft nicht möglich. Eine klare Regelung dahin, dass der Überlebende das gemeinsame Testament nach dem Ableben des Partners abändern darf, ist somit bei der Formulierung des Testamentes ratsam, wenn das gewollt ist. (siehe hierzu OLG München FamRZ 2011,679)
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