Kündigung wegen unangemessenen Auftretens in der Öffentlichkeit

Wenn ein Mitarbeiter gegen seine Verpflichtung verstößt, bei Erledigung seiner Arbeit angemessene Umgangsformen zu wahren, kann dies einen Kündigungsgrund darstellen. Eine Kündigung setzt jedoch voraus, dass der Arbeitnehmer durch eine Abmahnung hinreichend klare und eindeutige Verhaltensmaßregeln vorgegeben bekommt und die Abmahnung die kündigungsrechtliche Warnfunktion erfüllt. Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Juni 2009-2 AZR 283\08
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