Bei Auszug eines Ehegatten und Neubegründung des Mietverhältnisses nur zwischen dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten und dem Vermieter gemäß §§ 2, 5 Hausratsverordnung hat die Abwägung der beiderseitigen Interessen in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass eine vollständige Entlassung des Mitschuldners (ausziehender Ehegatte) aus der Haftung nur bei unzweifelbarer Solvenz des verbleibenden Ehegatten in Betracht kommt. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn der in der Wohnung verbleibende Ehegatte nicht berufstätig ist, vielmehr Sozialhilfe bezieht.(OLG Schleswig, Beschluss vom 26.11.1998,Aktenzeichen 13 UF 90/98) Schließt der Vermieter mit zwei Mietern einen Mietvertrag ab, so haften beide in voller Höhe als sogenannte Gesamtschulder, mit der Möglichkeit, sich intern auszugleichen. Trennen sich die Eheleute, so ist es nach den Vorschriften der Hausratsverordnung möglich, dass der Familienrichter das Mietverhältnis zwischen Vermieter und einem Ehegatten allein begründet, der sodann in der Wohnung verbleibt. Abzuwägen sind dabei die widerstreitenden Interessen des ausziehenden Ehegatten einerseits, der nach Trennung vom Partner aus der gemeinsamen angemieteten Wohnung nicht länger für eventuelle Mietschulden haften möchte, andererseits das Interesse des Vermieters, der ursprünglich einen Mietvertrag mit 2 Schuldnern abgeschlossen hat, wovon einer zumeist noch als Alleinverdiener für den Mietzins aufgekommen war und dem damit daran gelegen ist, sich diesen solventen Schuldner zu erhalten. Dem Ausgleich der widerstreitenden Interessen kann insbesondere dadurch Rechnung getragen werden, dass die Mithaftung des ausziehenden Ehegatten zeitlich befristet und auf einen Höchstbetrag begrenzt wird.
Familienrecht
Es ist nicht mutwillig im Sinne des § 114 ZPO, wenn ein Elternteil zur Regelung des Umgangs gemäß § 1684 BGB das Familiengericht anruft, ohne vorher Beratung und Hilfe des Jugendamtes in Anspruch genommen zu haben. Zu den Voraussetzungen, unter denen in Fällen dieser Art gleichwohl Prozesskostenhilfe versagt werden kann. Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 17.05.2002 - 16 WF 39/0
Aktuell !!! Das BVerfG hat entschieden, dass der Steuervorteil durch die zweite Ehefrau ( Steuerklasse III ) der ersten Ehefrau nicht unterhaltsrechtlich zugerechnet werden darf. Der Unterhalt berechnet sich somit fiktiv für die erste Ehefrau aus der Steuerklasse I. Dies dürfte erhebliche Einsparungen bei nachehelichem Unterhalt für die Unterhaltsschuldner bedeuten.
Für die Beurteilung der Frage, ob eine solche Vereinbarung zu einer einseitigen und nicht gerechtfertigten Lastenverteilung führt, sind die das gesetzliche Leitbild des Ehegattenunterhalts maßgeblich prägenden Grundsätze der Halbteilung und der Rücksichtnahme auf die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners maßgebend.
Für eine tatsächliche Störung der Verhandlungsparität bei Abschluss des Ehevertrages spricht eine tatsächliche Vermutung, wenn die Parteien eine evident einseitig belastende ehevertragliche Regelung getroffen haben, ohne dass hierfür ein nachvollziehbarer Grund erkennbar ist.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 11.09.2006 - 20 UF 164/05 -
Die zugelassene Revision wurde eingelegt
++++ Anmerkungen:
1. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist monatliche Unterhaltsrichtsätze aus, bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen.
Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten - einschließlich des Ehegatten - ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, erfolgt eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.
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2. Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Regelbetrag in Euro nach der Regelbetrag-
-VO West in der ab 01.07.2007 geltenden Fassung. Der Vomhundertsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Regelbetrag (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des Regelbetrages mit dem Vomhundertsatz errechneten Richtsätze sind entsprechend § 1612 a Abs. 2 BGB aufgerundet.
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3. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens - mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich - geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.
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4. Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen. Die neue Tabelle nebst Anmerkungen beruht auf Koordinierungsgesprächen, die zwischen Richtern der Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln und Hamm sowie der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. unter Berücksichtigung des Ergebnisses einer Umfrage bei allen Oberlandesgerichten stattgefunden haben.
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5. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) - gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
- gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt in der Regel beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 770 EUR, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 900 EUR. Hierin sind bis 360 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.
Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der
Regel monatlich 1.100 EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 450 EUR enthalten.
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6. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch des Ehegattenunterhalts (vgl. auch B V und VI) unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.
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7. Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle, wobei die Entscheidung des BGH vom 17.01.2007 – XII ZR 166/04 – (FamRZ 2007, 542) bei den Tabellenbeträgen der ersten drei Einkommensgruppen berücksichtigt wurde.
Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 640 EUR. Hierin sind bis 270 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.
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8. Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 90 EUR zu kürzen.
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9. In den Unterhaltsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht enthalten.
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10. Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612 b Abs. 1 BGB grundsätzlich zur Hälfte auf den Tabellenunterhalt anzurechnen. Die Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135% des Regelbetrages (vgl. Abschnitt A Anm. 2) zu leisten, soweit das Kind also nicht wenigstens den Richtsatz der 6. Einkommensgruppe abzüglich des hälftigen Kindergeldes erhält (§ 1612 b Abs. 5 BGB). Beim Volljährigenunterhalt sind die Entscheidungen des BGH vom 26.10.2005 – XII ZR 346/03 – (FamRZ 2006, 99) und vom 17.01.2007 – XII ZR 166/04 – (FamRZ 2007, 542) zu berücksichtigen.
Das bis zur Einkommensgruppe 6 anzurechnende Kindergeld kann nach folgender Formel berechnet werden:
Anrechnungsbetrag = 1/2 des Kindergeldes + Richtsatz der jeweiligen Einkommensgruppe - Richtsatz der 6. Einkommensgruppe (135% des Regelbetrages). Bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage zu dieser Tabelle.
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