Verkehrsrecht

Beförderungsbedingungen

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob ein Luftfahrtunternehmen, das eine Betriebsgenehmigung eines Mitgliedsstaats der Europäischen Gemeinschaft besitzt, in seinen Allgemeinen Beförderungsbedingungen folgende Klauseln verwenden darf: _ "Im aufzugebenden Gepäck des Fluggastes dürfen zerbrechliche oder verderbliche Gegenstände, Computer oder sonstige elektronische Geräte, Geld, Juwelen, Edelmetalle, Wertpapiere, Effekten und andere Wertsachen und ferner Geschäftspapiere und Muster nicht enthalten sein; der Luftfrachtführer darf die Beförderung als aufzugebendes Gepäck verweigern." %pagebreak% "Der Luftfrachtführer haftet für Schäden an zerbrechlichen oder verderblichen Gegenständen //(Computern oder sonstigen elektronischen Geräten)//, Schmuck, Silbersachen, Geld, Wertpapieren, Sicherheiten oder anderen Wertsachen, Geschäftspapieren oder Mustern, Reisepässen oder Personalausweisen, welche im aufgegebenen Gepäck des Fluggastes enthalten sind, gleichgültig, ob mit oder ohne Wissen des Luftfrachtführers, nur, wenn er diese grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat; die Vorschriften des [Warschauer] Abkommens bleiben unberührt." _ Mit Urteil vom 5. Dezember 2006 hat der Senat entschieden, dass die Verwendung beider Klauseln der zwingenden Haftung des Luftfrachtführers nach Art. 17 Abs. 2 Satz 2 des Übereinkommens von Montreal, die in das europäische Gemeinschaftsrecht übernommen worden ist, widerspricht und die Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt //(§ 307 Abs. 1 BGB)//. _ Urteil vom 5. Dezember 2006 – X ZR 165/03
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Die 1,1 - Promille - Grenze

Wer 1,1 %o oder mehr hat, bei dem wird davon ausgegangen, dass er, wenn er ein Kraftfahrzeug führt, absolut fahruntüchtig ist (bei Radfahrern liegt diese Grenze erst bei 1,6 %o). Wird diese BAK (Blutalkoholkonzentration) bei Ihnen festgestellt, kommt es somit gar nicht mehr darauf an, ob Sie sich noch fit fühlen oder sind oder ob Sie einen Fahrfehler begangen haben. Werden Sie mit einer solchen BAK am Steuer angetroffen, haben Sie sich jedenfalls wegen Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB strafbar gemacht. Bestraft wird das mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Der Führerschein ist mindestens 6 Monate weg.
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Rotlichtverstoß bei Schneeglätte

Das Gericht kann trotz eines Rotlichtverstoßes von 1,26 Sekunden von einem an sich gebotenen Fahrverbot absehen, wenn der Autofahrer auf schneeglatter Fahrbahn seinen Wagen durch eine Vollbremsung abzubremsen versucht und ihm glaubhaft nicht bekannt ist, dass ein derartiges Bremsmanöver bei dem vorhandenen Antiblockiersystem insbesondere bei Neuschnee zu einer Verlängerung des Bremsweges führt. Eine Veranlassung, die von der Vorinstanz ebenfalls verhängte Geldbuße von 250 DM aufzuheben, sah das Oberlandesgericht Dresden demgegenüber nicht.
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