Die gesetzliche Erbfolge

Bei der gesetzlichen Erbfolge unterscheidet man drei Ordnungen. Zu Erben erster Ordnung zählen die ehelichen, unehelichen und adoptierten Kinder des Erblassers. Sind diese beim Erbfall bereits verstorben, treten an ihre Stelle die Enkel bzw. Urenkel. Hat der Erblasser keine Abkömmlinge, werden die Erben zweiter Ordnung bedacht. Dazu gehören die Eltern oder, wenn diese verstorben sind, die Geschwister bzw. Nichten und Neffen des Erblassers. Erben dritter Ordnung sind Großeltern, Tanten und Onkel und deren Abkömmlinge. Sie werden Erben wenn die Erben zweiter Ordnung verstorben sind. Zusätzlich hat auch der Ehegatte ein Recht zu erben. In seinem Fall richtet sich die Höhe des Erbteils zum einen nach dem Güterstand, in dem die Ehegatten gelebt haben. Zum anderen ist es entscheidend, welche Verwandten außer ihm erben. Erbt der Ehegatte neben den Eltern bzw. Geschwistern, ist sein Erbteil höher als bei einer Erbengemeinschaft mit Kindern.
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