Auszug des Ehegatten bei Trennung

Bei Auszug eines Ehegatten und Neubegründung des Mietverhältnisses nur zwischen dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten und dem Vermieter gemäß §§ 2, 5 Hausratsverordnung hat die Abwägung der beiderseitigen Interessen in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass eine vollständige Entlassung des Mitschuldners (ausziehender Ehegatte) aus der Haftung nur bei unzweifelbarer Solvenz des verbleibenden Ehegatten in Betracht kommt. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn der in der Wohnung verbleibende Ehegatte nicht berufstätig ist, vielmehr Sozialhilfe bezieht.(OLG Schleswig, Beschluss vom 26.11.1998,Aktenzeichen 13 UF 90/98) Schließt der Vermieter mit zwei Mietern einen Mietvertrag ab, so haften beide in voller Höhe als sogenannte Gesamtschulder, mit der Möglichkeit, sich intern auszugleichen. Trennen sich die Eheleute, so ist es nach den Vorschriften der Hausratsverordnung möglich, dass der Familienrichter das Mietverhältnis zwischen Vermieter und einem Ehegatten allein begründet, der sodann in der Wohnung verbleibt. Abzuwägen sind dabei die widerstreitenden Interessen des ausziehenden Ehegatten einerseits, der nach Trennung vom Partner aus der gemeinsamen angemieteten Wohnung nicht länger für eventuelle Mietschulden haften möchte, andererseits das Interesse des Vermieters, der ursprünglich einen Mietvertrag mit 2 Schuldnern abgeschlossen hat, wovon einer zumeist noch als Alleinverdiener für den Mietzins aufgekommen war und dem damit daran gelegen ist, sich diesen solventen Schuldner zu erhalten. Dem Ausgleich der widerstreitenden Interessen kann insbesondere dadurch Rechnung getragen werden, dass die Mithaftung des ausziehenden Ehegatten zeitlich befristet und auf einen Höchstbetrag begrenzt wird.
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