Es ist nicht mutwillig im Sinne des § 114 ZPO, wenn ein Elternteil zur Regelung des Umgangs gemäß § 1684 BGB das Familiengericht anruft, ohne vorher Beratung und Hilfe des Jugendamtes in Anspruch genommen zu haben. Zu den Voraussetzungen, unter denen in Fällen dieser Art gleichwohl Prozesskostenhilfe versagt werden kann. Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 17.05.2002 - 16 WF 39/0
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