Aktuell !!! Das BVerfG hat entschieden, dass der Steuervorteil durch die zweite Ehefrau ( Steuerklasse III ) der ersten Ehefrau nicht unterhaltsrechtlich zugerechnet werden darf. Der Unterhalt berechnet sich somit fiktiv für die erste Ehefrau aus der Steuerklasse I. Dies dürfte erhebliche Einsparungen bei nachehelichem Unterhalt für die Unterhaltsschuldner bedeuten.
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