Das Gericht kann trotz eines Rotlichtverstoßes von 1,26 Sekunden von einem an sich gebotenen Fahrverbot absehen, wenn der Autofahrer auf schneeglatter Fahrbahn seinen Wagen durch eine Vollbremsung abzubremsen versucht und ihm glaubhaft nicht bekannt ist, dass ein derartiges Bremsmanöver bei dem vorhandenen Antiblockiersystem insbesondere bei Neuschnee zu einer Verlängerung des Bremsweges führt. Eine Veranlassung, die von der Vorinstanz ebenfalls verhängte Geldbuße von 250 DM aufzuheben, sah das Oberlandesgericht Dresden demgegenüber nicht.
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