Bei der Bemessung der Abfindungshöhe in einem Sozialplan können durch Arbeitgeber und Betriebsrat Altersstufen gemäß Paragraph 10 Satz 3 Nr.6 AGG gebildet werden. Dies insbesonders weil ältere Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt typischerweise größere Schwierigkeiten haben.
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