Bei privatschriftlichen, gemeinschaftlichen Testamenten besteht oft für den Überlebenden eine Bindungswirkung an das Testament. Eine nachträgliche Änderung der Erbfolge,z.B. bei gemeinsam festgelegten Schlußerben,ist oft nicht möglich. Eine klare Regelung dahin, dass der Überlebende
das gemeinsame Testament nach dem Ableben des Partners abändern darf, ist somit bei der Formulierung des Testamentes ratsam, wenn das gewollt ist. (siehe hierzu OLG München FamRZ 2011,679)
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